§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der am 11.06.1990 gegründete Verein führt den Namen Sportverein Chemie Guben 1990 e.V. ( S.V. Chemie Guben 1990 e.V. ) und hat seinen Sitz in Guben, Sportzentrum, Kaltenborner-Straße. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Guben unter der Nr. 61 eingetragen.
(2) Er ist Mitglied des Kreissportbundes Spree - Neiße und des Landessportbundes Brandenburg (LSB).
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigende Zwecke" durch Ausübung des Sports in allen Bereichen und setzt sich schwerpunktmäßig für die Entwicklung des Kinder- und Jugendsportes sowie Breitensports im Territorium ein. Er organisiert einen vielseitigen Übungs- -, Trainings- und Wettkampfbetrieb und sichert die sportliche Tätigkeit personell, materiell und finanziell ab. Ferner trägt er durch ein breites sportliches Angebot dazu bei, noch mehr Menschen an eine regelmäßige sportliche Betätigung heranzuführen. Der Zweck wird verwirklicht in mehreren Sportarten, die selbständig als Sportabteilungen organisiert sind und weitestgehend eigenverantwortlich arbeiten.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören und er besteht aus:
1. den erwachsenen Mitgliedern
a) aktiven Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das
18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen
und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) Ehrenmitgliedern,
2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich ein an den Vorstand bzw. Abteilungsleitung gerichteter Aufnahmeantrag , unter Anerkennung der Vereinssatzung.
(3) Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.
(4) Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes bzw. der Abteilungsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod,
(7) Der Austritt muss dem Vorstand bzw. der Abteilung gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Jahres- oder Halbjahresende zu beantragen.
(8) Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstände gemäß Beitragsordnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In jedem Fall ist vor der Entscheidung dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
(9) Bei Austritt bleiben die Beitragspflichten bis zum Ende des laufenden Halbjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
(10) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins
§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel
(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung des Vereins bzw. der Abteilungen.
§ 6 Vereinsstrafen
(1) Die Vereinsstrafen dienen der Durchsetzung und Aufrechterhaltung der Vereinsordnung.
(2) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes verstoßen oder einen Verstoß gemäß §3 (8) begehen, kann nach vorheriger Anhörung des Mitglieds durch den Vorstand folgende Vereinsstrafe verhängt werden:
a) Verweis,
b) Geldbuße bis maximal 5.000,- €,
c) vorübergehender Entzug von Mitgliedschaftsrechten.
(3) Der Bescheid über die Vereinsstrafe ist dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen.
(4) Dem betreffenden Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.
(5) Vereinsstrafen können durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand ausgesprochen werden.
(6) Vereinsstrafen gegenüber Ehrenmitgliedern sind nicht möglich.
§ 7 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Abteilungsleitungen
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Wahl der Beschwerdekommission,
f) Festsetzung von Jahresbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
g) Genehmigung des Haushaltsplanes,
h) Satzungsänderung,
i) Beschlußfassung über Anträge,
j) Die Ausschließung eines Mitgliedes nach § 3 (8),
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 3 (5),
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
m) Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.
(3) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Bekanntmachung. Zwischen dem Tag der Bekanntmachung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wahlen erfolgen in offener Abstimmung.
(5) Anträge können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden.
(6) Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
(7) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vesammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder wenn mindestens 20 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 9 Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können ihre Stimme abgeben.
(2) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können gewählt werden.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und den Beisitzern. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
(2) Die juristischen Personen des Vereins sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(4) Der 1. Vorsitzende leitet die ordentliche Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(5) Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt.
$ 11 Die Abteilungsleitungen
(1) Die Abteilungsleitung besteht in der Regel aus dem Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und den Beisitzern.
(2) Die Abteilungsleitung führt die Geschäfte der Abteilung nach der Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den Beschlüssen des Vorstandes. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters. Die Abteilungsleitung überwacht die Tätigkeit der Sportgruppen und leitet die Übungsleiter an. Sie kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(3) Die Abteilungsleitung organisiert Abteilungsmitgliederversammlungen für die spezifischen Abteilungsbelange analog den Mitgliederversammlungen des Vereins. Die Abteilungsleitung berichtet der Abteilungsmitgliederversammlung über ihre Tätigkeit.
(4) Der Abteilungsleiter leitet die Abteilungsmitgliederversammlung und kann ein anderes Leitungsmitglied damit beauftragen.
(5) Die Abteilungsmitgliederversammlung kann gemäß § 3 (8) und die Abteilungsleitung gemäß § 6 (1) (2 ) verfahren, ausgenommen sind die Mitglieder des Vorstandes.
(6) Die Abteilungsleitung wird jeweils für 3 Jahre gewählt.
§ 12 Beschwerdeausschuss
(1) Der Beschwerdeausschuß besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für drei Jahre gewählt.
§ 13 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren drei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder einer Abteilungsleitung sind. Die Kassenprüfer kontrollieren die Finanzarbeit im gesamten Verein und erstatten dem Vorstand darüber Bericht. Bei Mitgliederversammlungen erfolgt ebenfalls eine Rechenschaftslegung über die geleistete Arbeit. Der Finanzjahresabschluß ist jährlich auf Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen.
§ 14 Sportjugend
(1) Die Sportjugend des Vereins ist in der Jugendorganisation des Kreissportbundes"Spree-Neiße" erfasst und arbeitet hier aktiv mit. Die Ordnung der Kreissportjugend wird anerkannt.
(2) Zweckgebundene Finanzmittel der Kreissportjugend werden im Verein ausschließlich für die vorgesehenen Zwecke verwendet.
(3) Der Verein gibt sich eine eigene Jugendordnung.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder.
(2) Die durch die Mitgliederversammlung beschlossene Auflösung wird durch drei zu wählende Liquidatoren vorgenommen. Sie fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Guben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde am 19. Mai 2010 durch die Mitgliederversammlung im vorgenannten Wortlaut beschlossen.
U. Koschack
1. Vorsitzender
Beschluss des Vorstandes des SV Chemie Guben 1990 e.V. zum Abteilungswechsel
- Jedes Mitglied kann jederzeit jeweils zum Quartalsende von einer Abteilung in eine andere Abteilung des Vereins wechseln, ohne Angabe von Gründen.
- Der Abteilungswechsel erfolgt durch schriftliche Anzeige an die bestehende Abteilung und an die zukünftige Abteilung. Der Abteilungswechsel ist mindestens 2 (zwei) Monate vorher anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben darüber zu enthalten, aus welcher Abteilung das Mitglied kommt und in welche Abteilung es wechselt.
- Bei einem Abteilungswechsel wird der Mitgliedsbeitrag bis zum Zeitpunkt des Wechsels an die bisherige, ab dem Wechseldatum an die neue Abteilung gezahlt.
- Die Vereinsabführung erfolgt nach dem anteiligen Zeitraum der jeweiligen Abteilungszugehörigkeit. Gleiches gilt für Förderleistungen des LSB, der Jugendförderung der Stadt Guben o. ä..
- Die Vereinsabführung ist von den beteiligten Abteilungen bis zum Ende eines jeden Kalenderjahres zwischen den Abteilungen auszugleichen.
Guben, 12.08.2020